
Corona-Soforthilfe: Rückmeldeverfahren und Rückforderungen
Während der Corona-Pandemie zahlte die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) verhältnismäßig unbürokratisch die sogenannte Corona-Soforthilfe an die von der Pandemie in Ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen und Soloselbstständigen aus. Eine Rückzahlung war dabei ausdrücklich lediglich für Fälle einer möglichen, später festgestellten „Überkompensation“ vorgesehen.
Derzeit fordert die IB.SH Unternehmen und (Solo-)Selbstständige zur Teilnahme an sogenannten Rückmeldeverfahren in diesem Zusammenhang auf, um gegebenenfalls eingetretene „Überkompensationen“ zu ermitteln und zurückzufordern.
In diesem Zusammenhang stellen sich jedoch folgende Fragen:
- Was sind Überkompensationen?
- Wie bestimme ich, ob und ggf. in welcher Höhe eine Überkompensation vorliegt?
- Ist die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe rechtmäßig?
- Kann ich mich gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfe wehren – wie gehe ich vor?
Ermittlung einer Überkompensation:
Die Antragsformulare der IB.SH definierten „Überkompensation“ seinerzeit noch in einem Klammerzusatz ausschließlich als Fälle, in denen neben der Corona-Soforthilfe zusätzlich Entschädigungs-, Versicherungsleistungen und andere Fördermaßnahmen entgegengenommen wurden.
Hiervon wird nun im Rahmen des Rückmeldeverfahrens abgewichen. Im Kern dient das Rückmeldeverfahren vielmehr zur Klärung der Frage, ob die Corona-Soforthilfe zweckentsprechend verwendet wurde. Andernfalls wäre die IB.SH nämlich berechtigt, die Bewilligung der Soforthilfe zu widerrufen und eine Erstattung der Hilfen zu verlangen. Das ergibt sich aus den §§ 117, 117a des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG -).
Zur Ermittlung, ob eine Überkompensation im Sinne des Rückmeldeverfahrens vorliegt, ist daher zunächst der seinerzeit mit der Corona-Soforthilfe verfolgte Zweck zu ermitteln.
Ganz grundsätzlich lässt sich sagen, dass die Corona-Soforthilfe den Zweck verfolgte, dem Empfänger zu ermöglichen, seinen regulären „dringenden Finanzbedarf“ in dem jeweiligen Förderzeitraum zu decken, um hiermit pandemiebedingte Umsatzeinbußen auszugleichen.
Soweit die Soforthilfe diesem Zweck entsprechend verwendet wurde, liegt keine Überkompensation vor und lediglich ein nicht zweckentsprechend verwendeter überschießender Teil der Soforthilfe würde eine Überkompensation darstellen.
Berechnung einer Überkompensation:
Die in diesem Zusammenhang häufig verwendete, vermeintliche Berechnungshilfe, die Betroffene dabei nach Meinung der IB.SH verwenden sollten, ist erfahrungsgemäß in den Berechnungsansätzen zu pauschal und verkennt individuelle Eigenschaften und Berechnungsfaktoren der Betroffenen. Auch die stattdessen häufig von der IB.SH alternativ angeforderten Angaben sind in der Regel kaum geeignet, eine mögliche Überkompensation zu ermitteln.
Die Berechnung hat vielmehr ganz individuell zu erfolgen. Dabei sind diverse Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Hierbei helfen wir Ihnen gern.
Rechtmäßigkeit der Rückforderungsbescheide:
Die Widerrufsbescheide sind häufig rechtswidrig. Gleiches gilt für die damit einhergehenden Erstattungsforderungen.
Dennoch ergehen regelmäßig solche Bescheide der IB.SH auf Grundlage der oben genannten Berechnungshilfe. Häufig werden die gewährten Corona-Soforthilfen (fast) vollständig zurückgefordert.
Wenn bereits ein Bescheid vorliegen sollte, ist besondere Eile geboten. Insbesondere gilt es, die Widerspruchsfrist zu beachten.
Vorgehen gegen die Rückforderung:
Wer den Widerrufsbescheid ungeprüft hinnimmt, gibt möglicherweise seine Rechte auf und muss zudem eine möglicherweise überhöhte Rückforderung hinnehmen. Es lohnt sich daher häufig, in diesen Fällen einen Anwalt zu konsultieren.
Es liegen bereits Urteile zu diesen Verfahren vor, welche die Rückforderung als unberechtigt bestätigt haben. Bis zu einer Klage muss es jedoch nicht zwingend kommen, auch eine Klärung im vorgerichtlichen Widerspruchsverfahren ist möglich.
Gerne sind wir bereit, Sie zu Ihren ganz individuellen Fragen in diesem Zusammenhang zu beraten und zu vertreten. Ihre Anfrage können Sie an jedem unserer Standorte platzieren.

