MoPeG: Änderungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Was für Sie wichtig ist!

Am 01.01.2024 tritt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eine umfassende Reform in Kraft, mit welcher der Gesetzgeber wesentliche Änderungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einführt. Mit diesem News-Beitrag möchten wir Sie über die Neuerungen informieren.

Rechtsfähigkeit der GbR

Das MoPeG übernimmt eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2001 zur Rechtsfähigkeit der GbR in das BGB. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen wird künftig zwischen der rechtsfähigen und der nicht rechtsfähigen GbR unterschieden, für deren Abgrenzung der Wille der Gesellschafter*innen maßgebend ist.

Vermögensfähigkeit der GbR

Die rechtsfähige GbR, also die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am Rechtsverkehr nach außen hin teilnimmt, wird vermögensfähig sein (die nicht rechtsfähige GbR wird hingegen nicht vermögensfähig sein). Dabei wird das Vermögen der GbR künftig direkt der Gesellschaft zugeordnet. Somit entfällt das bisher geltende Gesamthandsprinzip, nach dem das Vermögen der GbR noch den einzelnen Gesellschafter*innen zugeordnet ist. Dies hat etwa zur Folge, dass eine Zwangsvollstreckung nunmehr direkt in das Vermögen der rechtsfähigen GbR erfolgt. Aus einem Titel gegen die GbR kann daher zukünftig nicht mehr gegen die GbR-Gesellschafter*innen vollstreckt werden.

Einführung eines Gesellschaftsregisters

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters, zu dem sich eine rechtsfähige GbR anmelden kann. Die Anmeldung ist nicht zwingend, aber erforderlich, wenn die rechtsfähige GbR selber in anderen Registern als Trägerin von Rechten erfasst werden soll (z. B. als Eigentümerin eines Grundstücks oder Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft).

Mit der Anmeldung in das Gesellschaftsregisters geht einher, dass Name, Sitz und Anschrift der GbR sowie Angaben zu den Gesellschafter*innen und deren Vertretungsbefugnisse veröffentlicht werden. Weiter wird es aufgrund der geldwäscherechtlichen Vorschriften erforderlich sein, dass bei Anmeldung in das Gesellschaftsregister Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten einzuholen und in das Transparenzregister einzutragen sind.

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregisters ist die GbR als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder

„eGbR“

zu bezeichnen. Es findet also eine Umfirmierung statt.

Eine Frist für die Registrierung im Gesellschaftsregister ist nicht vorgesehen, es bietet sich aber an, diese frühzeitig vorzunehmen, damit bei künftigen Registersachen keine Verzögerungen auftreten (z. B. Veräußerung von Grundstücken oder Anteilen an Kapitalgesellschaften).

Umwandlungsfähigkeit der rechtsfähigen GbR

Durch das MoPeG wurde auch das Umwandlungsgesetz (UmwG) geändert. So kann nunmehr auch die rechtsfähige GbR Gegenstand eines Umwandlungsvorgangs sein. Diese Neuregelungen sorgen dafür, dass eine rechtsfähige GbR Beteiligte an einer Spaltung, einer Verschmelzung oder einem Rechtsformwechsels sein kann. Dies sorgt für erhebliche Verbesserungen bei Strukturierungsmaßnahmen.

Abfindungsanspruch bei Gesellschafterausscheiden

Künftig wird der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters nach seinem Anteilswert beurteilt. Dies erfordert regelmäßig ein Gutachten zum Wert, das im Zweifel durch einen Sachverständigen zu erstellen ist. Diese zeit- und kostenintensive Neuregelung weist den Vorteil auf, dass die bisher erforderliche Abfindungsbilanz mit häufig einhergehenden Streitigkeiten über die aufzunehmenden Positionen nicht mehr erforderlich ist. Gleichwohl sollte hier bei Bedarf über abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nachgedacht werden.

Leistung von Beiträgen, Stimm- und Gewinnanteile

Neu ist, dass mit dem Inkrafttreten des MoPeG jetzt auch Dienstleistungen als Einlagenleistung dienen können. Zudem werden Regelungen zu den Stimm- und Gewinnanteilen geschaffen. Danach gilt zunächst vorrangig eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt diese jedoch, kommt es auf das Verhältnis der geleisteten Beiträge an. Kann auch hiernach keine Quote ermittelt werden, gilt im Zweifel, dass die Gesellschafter*innen zu gleichen Teilen stimm- und gewinnberechtigt sind.

Was heißt das für Ihre GbR?

Mit dem MoPeG ist dem Gesetzgeber eine umfassende Reform des Gesellschaftsrechts gelungen, die zahlreiche Unklarheiten beseitigt und für die GbR neue Möglichkeiten bereithält.

Gleichzeitig führt dies aber auch dazu, dass sich die Gesellschafter*innen eingehend mit ihrem Gesellschaftsvertrag befassen sollten, damit dieser auch in Zukunft den Anforderungen der Gesellschaft und den Zielen der Gesellschafter*innen entspricht. Dies betrifft insbesondere:

  • Regelungen zur Rechtsfähigkeit, zum Ausscheiden eines Gesellschafters, zu den Stimm- und Gewinnanteilen
  • Eintragungen in das Gesellschaftsregister, Änderungen der bisherigen Eintragungen in anderen Registern (z. B. Grundbuch), Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz und Eintragung in das Transparenzregister.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihr Unternehmen fit für das neue Personengesellschaftsrecht zu machen. Dabei sprechen wir mit Ihnen auch über weitere Optimierungsmöglichkeiten, damit Ihre Gesellschaft auch in Zukunft erfolgreich bleibt.

Autor: Dr. Christoph Franzenburg